Interne Meldestelle für Hinweisgebende

Die GKD Recklinghausen hat eine interne Meldestelle i.S.d. des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eingerichtet. Sie richtet sich an alle Beschäftigten der GKD Recklinghausen und Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld mit der GKD Recklinghausen Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben. Alle Hinweise werden von der internen Meldestelle streng vertraulich behandelt.

Sie können Ihre Meldung bei der internen Meldestelle für Hinweisgebende, die bei der Stabstelle Datenschutz/Informationssicherheit eingerichtet ist, formlos per Post bzw. Einwurf wie folgt abgeben:

Post

- Vertraulich -

GKD Recklinghausen

Interne Meldestelle für Hinweisgebende

Castroper Straße 30                                 oder                Postfach 10 06 55      

45665 Recklinghausen                                                    45606 Recklinghausen

Einwurf

Im Postkasten der GKD Recklinghausen mit o. g. Adressierung

 oder auf Wunsch auch gerne

in persönlicher Besprechung.                                 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 

Häufig gestellte Fragen

  • Kann ich mich an die interne Meldestelle für Hinweisgebende wenden?

Die interne Meldestelle richtet sich an alle (auch ehemalige) Mitarbeitenden der GKD Recklinghausen und Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld mit der GKD Recklinghausen Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben. Dazu gehören beispielsweise Lieferanten und Kunden.

  • Welche Inhalte kann ich melden?

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer Beschäftigung bei der GKD Recklinghausen Informationen über Verstöße oder Missstände erlangt haben, können Sie diese der internen Meldestelle mitteilen. Damit helfen Sie uns, geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

Achtung: Die Interne Meldestelle für Hinweisgebende ist nicht zur Meldung von Notfällen geeignet! Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste. Die Bearbeitung der Meldungen durch die Interne Meldestelle für Hinweisgebende erfolgt während der regulären Dienstzeiten.

  • Wo genau kann ich eine Meldung abgeben?

Sie können Ihre Meldung bei der Internen Meldestelle für Hinweisgebende über die o. g. Meldekanäle abgeben.

Die Wendung an die interne Meldestelle ist i.S.d. § 7 Abs. I HinSchG zu bevorzugen. Wenn Sie  diesen Weg aber für Meldungen von Rechtsverstößen nicht nutzen möchten oder einem bereits intern gemeldeten Rechtsverstoß nicht abgeholfen wurde, können Sie unter Anwendung des Hinweisgeberschutzgesetzes die offizielle externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz kontaktieren.  

  • Wie ist der Meldeablauf?

1. Die Angabe Ihres Namens und Ihrer Kontaktdaten ermöglicht es uns, Ihnen eine Eingangsbestätigung zu senden und eventuelle Rückfragen mit Ihnen zu klären. Sie können aber auch ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten einen Hinweis melden, werden dann allerdings nicht über den weiteren Verlauf informiert.

2. Geben Sie nur solche Meldungen ab, von denen Sie sicher sind, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Von bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen bzw. unwahren Tatsachen ist Abstand zu nehmen, weil dies rechtliche Konsequenzen, auch im Falle einer anonymen Meldung, hat.

3. Formulieren Sie Ihre Meldung in eigenen Worten.

4. Nach Eingang der Meldung erhalten Sie bei Kontaktmöglichkeit eine Eingangsbestätigung.

5. Ihre Meldungen nehmen wir auf, bearbeiten sie oder holen Einkünfte bei der hierfür zuständigen Stelle ein. Genaue Informationen zu den Schwerpunkten erhalten Sie während des Meldeprozesses, wenn Sie uns eine Kontaktmöglichkeit angeben.

  • Wie werden meine Daten geschützt?

Der internen Meldestelle für Hinweisgebende ist Ihr Schutz als Hinweisgebende bzw. Hinweisgebender das oberste Gebot. Auch bei Kontakt zu Ihnen als hinweisgebende Person, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot.

Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend der in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) normierten Grundsätze und der Vorgaben des § 10 HinSchG verarbeitet und sind vor unbefugtem Zugriff geschützt. Zugriff auf die eingegangenen Meldungen und die darin enthaltenen Daten haben ausschließlich die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen. Die personenbezogenen Daten werden i.S.d. § 11 Abs. 5 HinSchG drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

Bei Unzuständigkeit der internen Meldestelle wird die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität nach Möglichkeit an die zuständige Stelle weitergeleitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.

Datenschutzinformationen nach Art. 13 und 14 DS-GVO

  • Gesetzestexte

Gesetzestext HinSchG 

Gesetzestext EU- Whistleblower-Richtlinie

Gesetzestext Landesausführungsgesetz